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LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.05.2007 - L 11 AL 357/05 (https://dejure.org/2007,116108)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - L 11 AL 357/05 (https://dejure.org/2007,116108)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 21.07.2005 - S 9 AL 354/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05
Hinsichtlich der Kausalität für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit kann nicht auf die nach den Angaben der Klägerin drohende Kündigung abgestellt werden, da nur der tatsächliche Geschehensablauf maßgeblich ist (BSGE 84, 225, 231). - BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass eine Versetzung nach L. von vornherein aus familiären Gründen nicht durchsetzbar war (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 49/04 R). - BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75
Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05
Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270; BSGE 52, 276, 281). - BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 11 AL 357/05
Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270; BSGE 52, 276, 281).